Unsere Satzung
Mit Herz und Struktur
Satzung von Menschlichkeit Ulm e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Menschlichkeit Ulm
2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“
3. Der Sitz des Vereins ist Ulm.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Geflüchtete und Zugewanderte sowie die Förderung der Völkerverständigung nach §52 Absatz 2 Ziff.10 der Abgabenordnung.
Der Verein
▪ unterstützt insbesondere Geflüchtete bei ihrer Teilhabe an der deutschen Gesellschaft und leistet praktische Unterstützung von Zugewanderten regional und überregional
▪ schafft Räume, in denen interkulturelle Begegnung auf Augenhöhe stattfindet.
▪ stellt durch verschiedene Projekte und Veranstaltungen den Kontakt zwischen der einheimischen und zugewanderten Bevölkerung her
▪ bemüht sich um die Verbesserung der Lebensumstände der Zugewanderten
▪ unterstützt Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung.
▪ Darüber hinaus fördert und koordiniert der Verein Anstrengungen anderer steuerbegünstigter Vereinigungen, soweit deren Ziel dem Vereinsziel entspricht und gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist.
Der Verein ist somit auch ein Förderverein im Sinne des § 58 Nr.1 AO.
Der Verein ist überparteilich, darf sich jedoch an politischen Aktionen beteiligen sowie poli-
tische Meinungen äußern, die dem Vereinsziel entsprechen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
7. Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 Vorstand
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
5. Es gibt einen erweiterten Vorstand, der vom Vorstand eingesetzt und nicht gewählt wird, aber den Verein nicht vertreten darf. Der erweiterte Vorstand besteht aus
– Dem Vorstand (§4, Abs.1)
– Weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand eingesetzt und mit bestimmten Aufgaben betreut werden.
8. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
§ 5 Mitgliederversammlung
6. Die Stimmabgabe ist auch per E-Mail möglich, wenn ein Mitglied nicht anwesend sein kann.