Unsere Satzung

Mit Herz und Struktur

Satzung von Menschlichkeit Ulm e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Menschlichkeit Ulm
2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“
3. Der Sitz des Vereins ist Ulm.

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Geflüchtete und Zugewanderte sowie die Förderung der Völkerverständigung nach §52 Absatz 2 Ziff.10 der Abgabenordnung.

Der Verein
▪ unterstützt insbesondere Geflüchtete bei ihrer Teilhabe an der deutschen Gesellschaft und leistet praktische Unterstützung von Zugewanderten regional und überregional
▪ schafft Räume, in denen interkulturelle Begegnung auf Augenhöhe stattfindet.
▪ stellt durch verschiedene Projekte und Veranstaltungen den Kontakt zwischen der einheimischen und zugewanderten Bevölkerung her
▪ bemüht sich um die Verbesserung der Lebensumstände der Zugewanderten
▪ unterstützt Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung.
▪ Darüber hinaus fördert und koordiniert der Verein Anstrengungen anderer steuerbegünstigter Vereinigungen, soweit deren Ziel dem Vereinsziel entspricht und gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist.

Der Verein ist somit auch ein Förderverein im Sinne des § 58 Nr.1 AO.
Der Verein ist überparteilich, darf sich jedoch an politischen Aktionen beteiligen sowie poli-
tische Meinungen äußern, die dem Vereinsziel entsprechen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Der Austritt erfolgt jeweils zum Jahres- ende und muss schriftlich bis zum 30.09. des laufenden Jahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit dem Erlöschen).
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen oder eine Erstattung des Mitgliedsbeitrages.

7. Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem. 2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

3. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder Vorstandsbeschlusses gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung ausgeübt werden.
4. Der Vorstand wird ermächtigt, für Tätigkeiten im Dienst des Vereins entsprechende Ordnungen zu beschließen oder einzelne Verträge abzuschließen. Dies gilt auch für Kostenersätze und Vergütungen. Die steuerlichen / gemeinnützigkeitsrechtlichen Grenzen sind einzuhalten.

5. Es gibt einen erweiterten Vorstand, der vom Vorstand eingesetzt und nicht gewählt wird, aber den Verein nicht vertreten darf. Der erweiterte Vorstand besteht aus

– Dem Vorstand (§4, Abs.1)

– Weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand eingesetzt und mit bestimmten Aufgaben betreut werden.

6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
7. Der Vorstand übernimmt Aufgaben des allg. Geschäftsbetriebs und die Verwaltung des Vereins.

8. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter der Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebe- nen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Die Stimmabgabe ist auch per E-Mail möglich, wenn ein Mitglied nicht anwesend sein kann.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
8. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und entlastet den Vorstand.
9. Die Mitgliederversammlung wählt den Kassenprüfer. Der Kassenprüfer prüft den Rechenschaftsbericht des Kassiers und legt einen Prüfbericht vor.
10. Die Mitgliederversammlung kann online als Videokonferenz und in Präsenz stattfinden. Die Form wird vom Vorstand festgelegt.

§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat. Die Organisation wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ulm, 02.04.2022
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